§ 4 SchIV Immissionsgrenzwerte

SchIV - Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen

  1. 1.Ziffer einsfür die Tagzeit
    • Strichaufzählung60 dB, wenn Lr ≤ 50 dB,
    • StrichaufzählungLr + 10 dB, wenn 50 dB ≤ Lr ≤ 55 dB, sowie
    • Strichaufzählung65 dB, wenn Lr ≥ 55 dB, und
  2. 2.Ziffer 2für die Nachtzeit
    • Strichaufzählung50 dB, wenn Lr ≤ 40 dB,
    • StrichaufzählungLr + 10 dB, wenn 40 dB ≤ Lr ≤ 45 dB, sowie
    • Strichaufzählung55 dB, wenn Lr ≥ 45 dB.
In Kraft seit 26.06.1993 bis 31.12.9999
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