§ 2 SchIV Allgemeine Festlegungen

SchIV - Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974).

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 362/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3,Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung der Bewertungsfunktion A gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79, zu bewerten.
  3. (4)Absatz 4,Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr ist der um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq.
  4. (5)Absatz 5,Bei Gebäuden befindet sich der maßgebende Immissionspunkt 0,50 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen (Erholungs-, Park- und Gartenanlagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist der Immissionspunkt 1,50 m über Boden an der maßgebenden Stelle anzunehmen.
  5. (6)Absatz 6,Als Tagzeit gilt der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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