(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 362/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2013,)
Grundlage für die Berechnung der Beurteilungspegel sind die längenbezogenen Schalleistungspegel der jeweiligen Strecken (-teile). Diese sind unter Berücksichtigung der im Betriebsprogramm festgelegten Daten und unter Bedachtnahme auf mittel- und langfristige technische und verkehrliche Entwicklungen zu ermitteln.
Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen