§ 10 Sbg. WFG 2015 § 10

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:

1.

Zuschüssen,

2.

Wohnbeihilfe,

3.

Zinsbeihilfe,

4.

Darlehen,

5.

Bürgschaften.

(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:

1.

Zuschläge,

2.

Wertanpassungen,

3.

Obergrenzen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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