§ 16 Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.

(2) Als Nachweise kommen in Betracht:

1.

grundsätzlich:

a)

der Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

b)

der Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen;

c)

der letztgültige Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;

d)

der das Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;

e)

eine aktuelle Bestätigung über den Kindesunterhalt (Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers über den Bezug von Kindesunterhalt, gerichtliche Entscheidung über den Kindesunterhalt, vor Gericht geschlossener Vergleich über den Kindesunterhalt), wobei eine Neuvorlage solange nicht erforderlich ist, als diese dem Unterhaltsbedarf der für das Kind geltenden Altersstufe entspricht;

f)

Bestätigungen über den Bezug und die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;

g)

Bestätigungen über den Bezug von Schüler- oder Studienbeihilfe;

h)

Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;

2.

bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe:

a)

der Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;

b)

Nachweise betreffend den Pensionsbezug oder dem Ruhegenuss;

c)

Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld udgl).

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Z 1 lit b – nur vor, wenn

die Vorlage von Nachweisen nach der Z 1 zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,

ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte,

im vergangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat oder

Transferleistungen im Sinn der Z 2 lit c, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.

(2a) Beim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.

(3) Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres oder der Bestätigung über die vorläufige Leistung auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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