§ 10 Sbg. WFG 2015 § 10

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:

1.

der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen,

2.

der Gewährung von Wohnbeihilfe,

3.

der Gewährung von Zinsbeihilfe,

4.

der Gewährung von Darlehen,

5.

der Gewährung von Bürgschaften.

(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:

1.

Zuschläge,

2.

Wertanpassungen,

3.

Obergrenzen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2016

(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:

1.

der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen,

2.

der Gewährung von Wohnbeihilfe,

3.

der Gewährung von Zinsbeihilfe,

4.

der Gewährung von Darlehen,

5.

der Gewährung von Bürgschaften.

(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:

1.

Zuschläge,

2.

Wertanpassungen,

3.

Obergrenzen.

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