§ 37 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

5. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten

 

§ 37

 

Soweit sich aus den Bestimmungen des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 und dieser Verordnung nicht anderes ergibt, sind der Behörde Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in deutscher Übersetzung vorzulegen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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