§ 37 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
5§ 37 Sbg. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten

§ 37

Soweit sich aus den Bestimmungen des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 und dieser Verordnung nicht anderes ergibt, sind der Behörde Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in deutscher Übersetzung vorzulegenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
5§ 37 Sbg. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten

§ 37

Soweit sich aus den Bestimmungen des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 und dieser Verordnung nicht anderes ergibt, sind der Behörde Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in deutscher Übersetzung vorzulegenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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