§ 33 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Ausbildung zum Besamungstechniker

 

§ 33

 

(1) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker als fachlich geeignet, die

1.

eine Ausbildung zum Tierarzt nach bundesrechtlichen Vorschriften oder

2.

einen Ausbildungslehrgang, der die Anforderungen des Abs 2 bis 7 erfüllt,

erfolgreich abgeschlossen hat.

 

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

 

(3) In einem Ausbildungslehrgang sind die folgenden Lehrinhalte (Fächer) entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

3.

Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

 

(4) Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen:

1.

Rinder: 135 Unterrichtsstunden,

2.

Schweine: 60 Unterrichtsstunden,

3.

Schafe und Ziegen: 135 Unterrichtsstunden,

4.

Equiden: 135 Unterrichtsstunden.

Mindestens 20 % der Unterrichtsstunden sind als praktische Übungen abzuhalten. Auf die Dauer einer Ausbildung können bereits erworbene Ausbildungen angerechnet werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Inhalte einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs 3 fachlich gleichwertig sind.

 

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der gemäß Abs 3 festgelegten Lehrinhalte verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.

 

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den im Abs 3 Z 1 bis 6 angeführten Gebieten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Als Vorsitzender der Prüfungskommission darf nur eine Person herangezogen werden, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach einer neuerlichen Absolvierung des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

 

(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest der Name und die Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, der Name und das Geburtsdatum des Kandidaten sowie der Gegenstand, der Ort, das Datum und das Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

 

(8) Im Sinn des § 18 Abs 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Besamungstechniker in einer in der Anlage 4 genannten Ausbildungseinrichtung für Besamungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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