Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV (Sbg. T 2010 S) Fundstelle

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2010 über die Tierzucht im Land Salzburg (Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV) LGBl Nr 41/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 - S.TZG, LGBl Nr 38/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§   1 Anwendungsbereich und Ziele

§   2 Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

 

Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen

 

1. Unterabschnitt

 

Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen

 

§   3 Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenen

      Zuchtorganisationen

§   4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§   5 Zuchtpopulation einer Rasse

§   6 Zuchtziel

§   7 Zuchtmethode

§   8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

§   9 System der Tierkennzeichnung

§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

§ 11 Melde- und Erfassungssystem

§ 12 System der internen Kontrolle

§ 13 Leistungsprüfung

§ 14 Zuchtwertschätzung

§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 16 Erfolgskontrolle

§ 17 Prüfeinsatz

§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von

     Festlegungen

 

2. Unterabschnitt

 

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen

 

§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation

§ 21 Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation

§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen

     und Zuchtwertschätzungen

 

3. Unterabschnitt

 

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

 

§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes

     Salzburg

 

3. Abschnitt

 

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

 

§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 25 Veröffentlichung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen

     und Zuchtwertschätzungen

§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,

     Schafe und Ziegen

§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 28 Jahresbericht

§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen

§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen

     und Zuchtwertschätzungen

 

4. Abschnitt

 

Besamungswesen, Embryotransfer

 

§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen

     und Embryonen

§ 32 Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine

     und Aufzeichnungen

§ 33 Ausbildung zum Besamungstechniker

§ 34 Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer

§ 35 Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise

§ 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im

     Prüfeinsatz im Land Salzburg

 

5. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

§ 37 Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten

§ 38 In- und Außerkrafttreten

§ 39 Übergangsbestimmungen

§ 40 Umsetzungshinweise

 

                            Anlagen

 

Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen gemäß § 32 Abs 1

Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 32 Abs 1 Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 32 Abs 1

Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker gemäß § 33 Abs 8

Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer

gemäß § 34 Abs 3

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV (Sbg. T 2010 S) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV (Sbg. T 2010 S) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV (Sbg. T 2010 S) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV (Sbg. T 2010 S) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV (Sbg. T 2010 S) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. T 2010 S Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 5 Sbg. T 2010 S