§ 28a Sbg. SS § 28a

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3 und 4), und insbesondere:

1.

die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 31;

2.

die Bestellung (Abberufung) seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Verbands;

3.

die Gebarung des Verbands;

4.

die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Verbands;

5.

die Ausübung der dem Verband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten.

(3) Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Anzeigeverfahren gemäß § 3 Abs 3;

2.

Verfahren betreffend Schischulbewilligungen (§§ 6ff), Snowboardschulbewilligungen (§§ 3a, 15a), Schibegleiter-Bewilligungen (§§ 4, 22, 23), Snowboardbegleiter-Bewilligungen (§§ 4a, 26a, 26b);

3.

Verfahren gemäß § 10 Abs 3 sowie gemäß § 10 Abs 3 in Verbindung mit § 15b Abs 1 (Inbetriebnahme von Sammelplätzen);

4.

Verfahren zur Bewilligung von Schischuleinrichtungen außerhalb des Standortes gemäß § 10 Abs 5 sowie gemäß § 10 Abs 5 in Verbindung mit §15b Abs 1;

5.

Verfahren zur Bewilligung eines Stellvertreters gemäß § 11 sowie gemäß § 11 in Verbindung mit § 15b Abs 1;

6.

Verfahren betreffend Fortbetriebsrechte gemäß § 15 Abs 2 sowie gemäß § 15 Abs 2 in Verbindung mit § 15a Abs 4;

7.

Verfahren betreffend das Erlöschen von Schischulbewilligungen (§ 15), Snowboardschulbewilligungen (§ 15a Abs 4), Schibegleiter-Bewilligungen (§ 26), Snowboardbegleiterbewilligungen (§ 26b);

8.

Verfahren betreffend den Nachweis der gesundheitlichen Eignung von Bewilligungsinhabern gemäß § 15 Abs 4, gemäß § 15 Abs 4 in Verbindung mit § 15a Abs 4, gemäß § 26 Abs 3 sowie gemäß § 26 Abs 3 in Verbindung mit § 26b;

9.

Nachsichtverfahren gemäß § 7 Abs 6 sowie gemäß § 15a Abs 2 in Verbindung mit § 7 Abs 6 und gemäß § 19 Abs 3;

10.

Verfahren betreffend die Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 21a, gemäß § 21a in Verbindung mit § 22 Abs 2 sowie gemäß § 21a in Verbindung mit § 26b;

11.

die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission gemäß § 20 Abs 3;

12.

die Aufsicht gemäß § 32.

(4) Die Aufgaben der gemäß § 19 Abs 1 einzurichtenden Prüfungskommission und der gemäß § 20 Abs 3 einzurichtenden Prüfungskommission sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

(5) Der Verband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(6) Die nach Abs 3 und 4 dem Verband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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