§ 26b Sbg. SS § 26b

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Auf die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis, das Bewilligungsverfahren, das Snowboardbegleiter-Verzeichnis, die Ausübung der Bewilligung, die Fortbildung und das Erlöschen der Bewilligung sind die §§ 21a und 23 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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