§ 29 Sbg. SS § 29

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitgliedschaft zum Verband beginnt für den Schi(Snowboard)schulleiter mit der Erteilung der Schi(Snowboard)schulbewilligung und für Lehrkräfte mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Salzburger Schi(Snowboard)schule. Die Mitgliedschaft endet für Schi(Snowboard)schulleiter mit dem Erlöschen ihrer Schi(Snowboard)schulbewilligung (§ 15 Abs 4 bzw § 15a Abs 4) und für Lehrkräfte mit Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende der letzten vierwöchigen Tätigkeit der Lehrkraft während einer Wintersaison fällt.

(2) Lehrkräfte, die nicht gemäß Abs 1 Mitglieder des Verbandes sind, können auf Antrag vom Vorstand als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Besondere Förderer des Verbandes können auf Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitglieder des Verbandes, ausgenommen die Ehrenmitglieder, haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder unterschiedlich nach ihrer Tätigkeit als Schi(Snowboard)schulleiter, Staatlich geprüfter Schillehrer bzw Diplom-Snowboardlehrer, Landesschilehrer bzw Snowboardlehrer und Landesschilehrer-Anwärter sowie Schibegleiter oder Snowboardbegleiter festzusetzen.

Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.

(5) Alle Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, diesem alle zur ordnungsgemäßen Führung der Verbandsangelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen und Auskünfte zu erteilen.

(6) Der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat dem Verband auf dessen Verlangen zum Zweck der Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Schi(Snowboard)schule beschäftigten Schi- und Snowboardlehrkräfte bekannt zu geben. Der Verband darf die bekannt gegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck verwenden.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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