§ 16 Sbg. PartfördG § 16

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

(1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(3) Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.

(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.

(5) § 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(7) § 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.

In Kraft seit 17.10.2018 bis 31.12.9999
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