§ 16 Sbg. PartfördG § 16

Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.10.2018 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 4 Absatz 4,, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.Paragraph 6, Absatz eins, zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.Die Absatz eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung. Die Paragraphen 6, Absatz 4 und 11 Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 3,, 9 Absatz 3, sowie 10 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2018, treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.Paragraph 4, Absatz 4, findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2023, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(3) Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.

(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.

(5) § 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(7) § 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 11.07.2023 bis 20.12.2024

  1. (1)Absatz einsDie §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 4 Absatz 4,, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.Paragraph 6, Absatz eins, zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.Die Absatz eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung. Die Paragraphen 6, Absatz 4 und 11 Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 3,, 9 Absatz 3, sowie 10 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2018, treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.Paragraph 4, Absatz 4, findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 5 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2023, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(3) Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.

(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.

(5) § 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(7) § 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.

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