§ 5 Sbg. PartfördG § 5

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

In Kraft seit 15.10.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. PartfördG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. PartfördG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. PartfördG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. PartfördG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. PartfördG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PartfördG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Sbg. PartfördG
§ 6 Sbg. PartfördG