§ 15 Sbg. PartfördG § 15

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Parteiengesetz 2012 (PartG) gelten als Verweisung auf die Fassung laut BGBl I Nr 56.

 

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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