§ 12 Sbg. PartfördG § 12

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Den im Salzburger Landtag nicht vertretenen politischen Parteien, die bei einer Landtagswahl als wahlwerbende Parteien aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im Land erreicht haben, ist auf Antrag vom Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu ihren Wahlwerbungskosten zu leisten.

(2) Für die Vertretung der wahlwerbenden Partei und die Berechtigung zur Antragstellung gilt § 2.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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