§ 8 Sbg. GWG

Sbg. GWG - Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 8

 

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Bautechnikgesetzes in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Salzburger Gemeinde-Trinkwasserleitungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 16, sowie das Gesetz vom 21. Oktober 1970, LGBl. Nr. 113, über die Trinkwasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen ihre Wirksamkeit.

(4) Entscheidungen und Verfügungen auf Grund der gemäß Abs. 3 außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.03.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. GWG
§ 9 Sbg. GWG