§ 5 Sbg. GWG

Sbg. GWG - Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

 

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses an die Wasserleitung, die Herstellung der Anschlußleitungen, den Wasserbezug und alle sonstigen, für die Errichtung und den Betrieb der Wasserleitung maßgebenden Umstände werden von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einer Wasserleitungsordnung getroffen.

In Kraft seit 01.03.1977 bis 31.12.9999
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