§ 7 Sbg. GWG

Sbg. GWG - Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 7

 

Die sonstigen, für die Herstellung, den Betrieb und die Benützung von Gemeindewasserleitungen bestehenden wasser-, bau- und abgabenrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.03.1977 bis 31.12.9999
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