Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. GWG

Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz

Sbg. GWG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 7. Juli 1976 über die Wasserversorgung aus
Gemeindewasserleitungen (Salzburger
Gemeindewasserleitungsgesetz).
StF: LGBl. Nr. 78/1976

§ 1 Sbg. GWG


§ 1

 

(1) Öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden betrieben werden, gelten als Gemeindewasserleitungen im Sinne dieses Gesetzes. Als solche gelten für den Bereich der Gemeinde auch öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde nur anteilig beizutragen hat.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zur Besorgung zukommenden Aufgaben sind, soferne nichts anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 2 Sbg. GWG


§ 2

 

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Gemeindewasserleitungen in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und alle Maßnahmen vorzukehren, die zur Sicherung einer ausreichenden Menge gesundheitlich einwandfreien Trinkwassers für die an die Gemeindewasserleitung Angeschlossenen notwendig sind.

§ 3 Sbg. GWG


§ 3

 

(1) Die zum Wasserbezuge aus der Gemeindewasserleitung Verpflichteten sind gehalten, den Anschluß ihrer Objekte an die Gemeindewasserleitung nach baubehördlicher Anordnung herzustellen oder durch die Gemeinde auf deren Verlangen herstellen zu lassen.

(2) Sie sind auf Verlangen der Baubehörde verpflichtet, in den angeschlossenen Objekten die für die ordnungsgemäße Erfassung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler auf Kosten der Gemeinde aufstellen zu lassen und das Ablesen der Zähler durch bevollmächtigte Organe der Gemeinde zu gestatten.

§ 4 Sbg. GWG


§ 4

 

(1) Für die Kosten der Herstellung von Leitungen zum Anschluß eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage an den Hauptrohrstrang oder ein Verteilungsrohr der Gemeindewasserleitung und für die Instandhaltung der Anschlußleitungen hat der Eigentümer des Objektes aufzukommen, falls nicht diese Kosten allgemein durch die Gemeinde oder anderweitig getragen werden (§ 5).

(2) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Hausleitungen, das sind die Leitungen innerhalb des Baues oder der sonstigen baulichen Anlage oder, wenn ein Wasserzähler aufgestellt ist, die Leitungen ab dem Wasserzähler, treffen auf jeden Fall den Eigentümer des Objektes.

§ 5 Sbg. GWG


§ 5

 

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses an die Wasserleitung, die Herstellung der Anschlußleitungen, den Wasserbezug und alle sonstigen, für die Errichtung und den Betrieb der Wasserleitung maßgebenden Umstände werden von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) in einer Wasserleitungsordnung getroffen.

§ 6 Sbg. GWG


§ 6

 

Übertretungen der Wasserleitungsordnung oder der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 7 Sbg. GWG


§ 7

 

Die sonstigen, für die Herstellung, den Betrieb und die Benützung von Gemeindewasserleitungen bestehenden wasser-, bau- und abgabenrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 8 Sbg. GWG


§ 8

 

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Bautechnikgesetzes in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Salzburger Gemeinde-Trinkwasserleitungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 16, sowie das Gesetz vom 21. Oktober 1970, LGBl. Nr. 113, über die Trinkwasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen ihre Wirksamkeit.

(4) Entscheidungen und Verfügungen auf Grund der gemäß Abs. 3 außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes.

§ 9 Sbg. GWG


§ 9

 

§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz (Sbg. GWG) Fundstelle


Gesetz vom 7. Juli 1976 über die Wasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen (Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz).
StF: LGBl. Nr. 78/1976

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

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