§ 84 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) § 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher geltenden Fassung gilt § 97 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) Die §§ 8a Abs 1 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) § 77 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 79 Z 9 außer Kraft.

(6) § 9 Abs 3 Z 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Beamte einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.

(7) § 9 Abs 3 Z 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 30.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 Sbg. GBG 1968


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 Sbg. GBG 1968 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 Sbg. GBG 1968


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 Sbg. GBG 1968


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 Sbg. GBG 1968 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GBG 1968 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 Sbg. GBG 1968
Anl. 1 Sbg. GBG 1968