Art. 3a Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Artikel IIIa

(zu LGBl Nr 23/2001)

 

Besondere Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 5 Z 1

des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981

und zu § 9 Abs 3 Z 1 des Salzburger

Gemeindebeamtengesetzes 1968

 

(1) Auf Magistrats- oder Gemeindebeamte, die vor dem 1. April 1946 geboren worden sind, bleibt die vor dem 1. April 2001 geltende Rechtslage mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein

60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit

der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Magistrats- oder Gemeindedienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG, oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat;

3.

bei Gemeindebeamten weiters Zeiten, die gemäß § 72 Z 11 oder 12 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 angerechnet worden sind;

4.

Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten;

5.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

 

(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lit h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

 

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs 3 beträgt

1.

für Zeiten nach § 53 Abs 2 lit h des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

2.

für Zeiten nach § 53 Abs 2 lit i des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

 

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 27 des Gemeindebeamtengesetzes bzw aus § 22 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Magistratsbeamte anwendbaren Fassung ergibt.

 

(6) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

 

(7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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