§ 9 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1.

die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,

2.

die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

3.

Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

(Anm.: Z 3a und 3b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.)

4.

eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

5.

die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

1.

die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

2.

die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

3.

die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 9 SanG


Kommentar zum § 9 SanG von Dr. Marlon POSSARD

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Differenzierung zwischen "Belassung" und Verwendung eines "Revers" im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes

Festzuhalten ist, dass § 9 SanG eine Belassung von Patient:innen durch Sanitäter:innen nicht eindeutig bestimmt, eine Belassung jedoch aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1 SanG abgeleitet werden kann (= "medizinisch indizierte Betreuung"). Eine sog. „Belassung“ ist ... mehr lesen...

§ 9 SanG | 2. Version | 500 Aufrufe | 09.05.23

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