§ 4 SanG Allgemeine Pflichten

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsSanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
  2. (2)Absatz 2Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 4 SanG


Kommentar zum § 4 SanG von Dr. Marlon POSSARD

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Allgemeine Pflichten von Sanitäter:innen gem § 4 SanG unter besonderer Berücksichtigung der OGH-Entscheidung zu 7 Ob 114/25b vom 22.10.2025

I. Normzweck und systematische Stellung § 4 Abs 1 SanG normiert die grundlegenden Berufspflichten aller Sanitäter:innen (Rettungs- und Notfallsanitäter:innen) und stellt das zentrale Leitbild der sanitätshilfsdienstlichen Tätigkeit dar. Die Vorschrift konkretisiert (&aum... mehr lesen...

§ 4 SanG | 1. Version | 238 Aufrufe | 02.12.25

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