§ 16 S-GeOA § 16

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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