§ 10 S-GeOA § 10

S-GeOA - Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung regelmäßig über die fachlichen Belange der Abteilung sowie über Entwicklungen und deren zu erwartende Auswirkungen in den betreffenden Fachmaterien zu informieren. Weiteres ist die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verpflichtet, die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor regelmäßig über innerdienstliche Belange der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Die Kommunikation zum zuständigen Regierungsmitglied und zur Landesamtsdirektorin bzw zum Landesamtsdirektor erfolgt ausschließlich über die Abteilungsleitung, sofern von der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter nicht Abweichendes festgelegt wird. Die in diesem Absatz festgelegten Pflichten der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters gelten auch für die Fachgruppenleiterin bzw den Fachgruppenleiter in der Landesamtsdirektion.

(2) Zum Zweck des Erfahrungsaustausches und der Weiterentwicklung von Führungsaufgaben und Führungsgrundsätzen sowie zur Erörterung gemeinsamer Herausforderungen im Amt, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßige (zumindest quartalsweise) Führungskräfteklausuren der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter einerseits sowie der Referatsleiterinnen und Referatsleiter andererseits von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor einzuberufen.

(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben alle Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Organisationseinheit über alle wesentlichen Umstände der Aufgabenbesorgung zu informieren.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsimmanenten Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren. Ihnen ist dazu von den Vorgesetzten ausreichend Gelegenheit zu geben.

(6) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben in der Abteilung ergeben, sind in den Abteilungen und Fachgruppen regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter und von der Fachgruppenleiterin bzw vom Fachgruppenleiter abzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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