Gesamte Rechtsvorschrift S-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

S-GeOA
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Stand der Gesetzesgebung: 08.01.2023
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird (Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung – GeOA) und die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung geändert wird
StF: LGBl Nr 89/2014

§ 1 S-GeOA § 1


(1) Das in Salzburg bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Salzburger Landesregierung“ (im Folgenden kurz als „Amt“ bezeichnet).

(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Das Amt hat weitere behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Das Amt samt seiner angegliederten Dienststellen und Außenstellen ist „Dienststelle“ im Sinn der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit darin nichts Abweichendes festgelegt wird.

§ 2 S-GeOA § 2


(1) Das Amt nimmt seine Aufgaben gesetzmäßig, bürgerfreundlich, effizient sowie ziel- und ergebnisorientiert wahr. Die Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung handeln nach zeitgemäßen Management- und Arbeitsmethoden.

(2) Das Amt bedient sich Bediensteter, die in ihrem Aufgabenbereich motiviert, unparteilich, flexibel und eigenverantwortlich handeln. Es ist Aufgabe der Vorgesetzten, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Objektive Personalauswahl, gezielte Personalentwicklung sowie Aus- und Weiterbildung tragen dazu bei, die Qualifikation der Bediensteten des Amtes auf hohem Niveau zu gewährleisten.

(3) Die Aufgabenwahrnehmung des Amtes wird durch laufende interne und externe Kontrollen begleitet.

§ 3 S-GeOA § 3


(1) Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor ist als Leiterin bzw Leiter des Inneren Dienstes das Hilfsorgan der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes und ist dieser bzw diesem für den geordneten Geschäftsgang im Amt verantwortlich.

(3) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor ist Vorgesetzte bzw Vorgesetzter aller Bediensteten des Amtes. Soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, ist sie bzw er auch Vorgesetzte bzw Vorgesetzter jener Bediensteten, die anderen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zugeteilt sind. Als solcher bzw als solchem kommen ihr bzw ihm alle Befugnisse einer bzw eines Vorgesetzten in Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu.

§ 4 S-GeOA


(1) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes. Zu den Aufgaben des Inneren Dienstes gehören insbesondere die Organisation der Sachmittel und der Einsatz und die Verfügung der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben im Amt, weiters Regelungen zur Dienstzeit, zur internen und externen Kommunikation (insbesondere auch gegenüber Einrichtungen des Bundes) sowie die Festlegung von Grundsätzen für interne Kontrollsysteme.

(2) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

(4) Alle in dieser Verordnung normierten Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors sind Maßnahmen des Inneren Dienstes.

(5) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor wird im Falle der Verhinderung durch die bzw den von der Landesregierung bestellte Stellvertreterin bzw bestellten Stellvertreter (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin/-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors unbesetzt ist.

§ 5 S-GeOA


(Anm: entfallen mit LGBl Nr 128/2020)

§ 6 S-GeOA


(1) Eine Abteilung kann in Referate untergliedert sein. Bei der Abteilungsleitung können Stabsstellen eingerichtet werden.

(2) Ein Referat bzw eine Stabsstelle ist zur Besorgung eines Aufgabengebiets oder mehrerer Aufgabengebiete zu bestimmen. Ein Referat kann, wenn dies wegen des Umfanges der dem Referat zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Sachgebiete gegliedert werden.

(3) Den Abteilungen und Referaten können Dienststellen angegliedert sein. Es können Außenstellen von Abteilungen und Referaten eingerichtet werden. Eine angegliederte Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die auf Grund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung oder vom Referat, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis bzw Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbstständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung oder eines Referats, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Salzburg eingerichtet ist.

(4) In der Landesamtsdirektion können Fachgruppen eingerichtet werden. Eine Fachgruppe ist zur Besorgung eines Aufgabengebietes oder mehrerer Aufgabengebiete zu bestimmen. Sie kann, wenn dies wegen des Umfanges der der Fachgruppe zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Referate und/oder Fachbereiche gegliedert werden.

(5) Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Fachgruppen, Referate, Stabsstellen und Fachbereiche ergeben sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes.

§ 8 S-GeOA § 8


(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsordnung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes oder des nach der Geschäftsordnung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, welches dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes gebunden ist.

(2) Den Abteilungen stehen Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter vor. Diese werden von der Landesregierung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes bestellt.

(3) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter ist im Fall ihrer bzw seiner Verhinderung durch eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Abteilung zu vertreten. Die Stellvertreterin bzw der Stellvertreter ist allgemein im Vorhinein auf Vorschlag der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor zu bestimmen. Die Stellvertreterin bzw der Stellvertreter hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Befugnisse und die gleiche Verantwortung wie die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter. Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter und Stellvertreterin bzw Stellvertreter haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Stelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters unbesetzt ist.

(4) Den Referaten stehen Referatsleiterinnen bzw Referatsleiter vor, die nach Abs 2 zweiter Satz bestellt werden. Für Referate außerhalb der Landesamtsdirektion gilt Abs 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Referatsleiterin bzw der Referatsleiter und anstelle der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter tritt. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über die Bestimmung einer stellvertretenden Referatsleiterin bzw eines stellvertretenden Referatsleiters zu informieren.

(5) Für Fachgruppen der Landesamtsdirektion gelten Abs 2 und 3 sinngemäß. Für Referate der Landesamtsdirektion, die nicht zu einer Fachgruppe gehören, gilt Abs 4 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor tritt. Für Referate der Landesamtsdirektion, die zu einer Fachgruppe gehören, gilt Abs 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter tritt.

§ 9 S-GeOA


Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

§ 10 S-GeOA § 10


(1) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung regelmäßig über die fachlichen Belange der Abteilung sowie über Entwicklungen und deren zu erwartende Auswirkungen in den betreffenden Fachmaterien zu informieren. Weiteres ist die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verpflichtet, die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor regelmäßig über innerdienstliche Belange der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Die Kommunikation zum zuständigen Regierungsmitglied und zur Landesamtsdirektorin bzw zum Landesamtsdirektor erfolgt ausschließlich über die Abteilungsleitung, sofern von der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter nicht Abweichendes festgelegt wird. Die in diesem Absatz festgelegten Pflichten der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters gelten auch für die Fachgruppenleiterin bzw den Fachgruppenleiter in der Landesamtsdirektion.

(2) Zum Zweck des Erfahrungsaustausches und der Weiterentwicklung von Führungsaufgaben und Führungsgrundsätzen sowie zur Erörterung gemeinsamer Herausforderungen im Amt, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßige (zumindest quartalsweise) Führungskräfteklausuren der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter einerseits sowie der Referatsleiterinnen und Referatsleiter andererseits von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor einzuberufen.

(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben alle Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Organisationseinheit über alle wesentlichen Umstände der Aufgabenbesorgung zu informieren.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsimmanenten Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren. Ihnen ist dazu von den Vorgesetzten ausreichend Gelegenheit zu geben.

(6) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben in der Abteilung ergeben, sind in den Abteilungen und Fachgruppen regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter und von der Fachgruppenleiterin bzw vom Fachgruppenleiter abzuhalten.

§ 11 S-GeOA


(1) Eine Vertretung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes ist bei all jenen Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zulässig, die weder nach der Bundesverfassung oder der Landesverfassung der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann oder der Landesregierung bzw einem Mitglied derselben vorbehalten sind noch nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen.

(2) Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen bzw Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen, Fachgruppen und Referate oder ausnahmsweise durch andere Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem Organisationshandbuch.

(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung vor dem Landtag und seinen Ausschüssen hat durch die Landeshauptfrau bzw den Landeshauptmann oder über deren bzw dessen Ermächtigung durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor oder die Leiterin bzw den Leiter der Fachgruppe Verfassungsdienst und Wahlen zu erfolgen. Sonstige Vertreterinnen bzw Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind nach Maßgabe besonderer Einladungen oder Anforderungen des Landtages durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor zu entsenden.

§ 12 S-GeOA


(1) Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters kann diese bzw dieser verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilen (Sachbearbeiterinnen bzw Sachbarbeiter). Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter kann die Leiterin bzw den Leiter eines Referates zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam. Genehmigungsvorbehalte der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters oder des zuständigen Regierungsmitglieds sind im Organisationshandbuch auszuweisen.

(1a) In der Landesamtsdirektion kommt die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor zu, gegenüber Fachgruppen jedoch nur insoweit, als ihr bzw ihm die Fachaufsicht obliegt (§ 9 Abs 1a). Im Übrigen kommt in der Landesamtsdirektion die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter zu.

(2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor kann sich bestimmte Geschäftsstücke, insbesondere solche, die den Wirkungsbereich mehrerer Abteilungen berühren oder die im Hinblick auf ihre Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung sind, ihrer bzw seiner Genehmigung vorbehalten oder ganz an sich ziehen.

(3) Geschäftsstücke, durch die bzw auf Grund derer Förderungen (Subventionen) zuerkannt oder geleistet, Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen im Verfahren über die Vergabe von Aufträgen des Landes getroffen oder Finanzgeschäfte im Sinn des § 2 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes geschlossen werden, sind durch die Referatsleiterin bzw den Referatsleiter zu unterzeichnen. Werden allgemein im Vorhinein festgelegte Wertgrenzen überschritten, sind derartige Geschäftsstücke durch die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter oder in der Landesamtsdirektion durch die Fachgruppenleiterin bzw den Fachgruppenleiter zu unterzeichnen. Bei welcher Art von Geschäftsstücken im Sinn des ersten Satzes bzw ab welchen Wertgrenzen es vor der Unterzeichnung der Zustimmung des zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf, ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter oder von der Fachgruppenleiterin bzw vom Fachgruppenleiter in der Landesamtsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung festzulegen. Diese Festlegung sowie allfällige Detailregelungen sind im Organisationshandbuch transparent zu machen. Über die Unterzeichnung von Geschäftsstücken gemäß Abs 1 ist in jedem Einzelfall eine Dokumentation zu verfassen, in der alle für die Unterzeichnung relevanten Umstände festgehalten werden sowie die Unterzeichnung bestätigt wird (Freigabevermerk). Der Freigabevermerk ist von der betreffenden Sachbearbeiterin bzw vom betreffenden Sachbearbeiter zu erstellen und zu unterzeichnen.

§ 13 S-GeOA § 13


(1) Festlegungen im Hinblick auf die Zuleitung von Geschäftsstücken an die Abteilungen trifft die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor mit Erlass. Dabei kann vorgesehen werden, dass sie bzw er im Bedarfsfall einzelne Aufgaben Organisationseinheiten oder bestimmten Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern zuweisen kann, ohne dass dies mit der Geschäftseinteilung des Amtes im Einklang zu stehen braucht; insbesondere kann bestimmt werden, dass Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Abteilung durchgeführt werden, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes die vom Antrag hauptbetroffene Rechtsmaterie vollzieht.

(2) In der Abteilung sind die Geschäftsstücke nach Maßgabe der im Organisationshandbuch auszuweisenden Festlegungen der jeweiligen Leiterin bzw dem jeweiligen Leiter zuzuleiten.

(3) Die Formen der Fertigung sind von der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor in einer Büroordnung festzulegen.

§ 14 S-GeOA § 14


Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.

§ 15 S-GeOA


(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden.

(2) Projektgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppen.

(3) Mitglieder von Projektgruppen unterliegen im Rahmen des Projekts der Dienst- und Fachaufsicht der Projektleitung. Sonstigen Vorgesetzen kommt im Rahmen des Projekts gegenüber Mitgliedern der Projektgruppe keine Weisungsbefugnis zu. Der Gegenstand des Projekts ist entsprechend abzugrenzen und einschließlich des Namens der mit der Projektleitung betrauten Person von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor allen Mitgliedern der Projektgruppe sowie deren Vorgesetzten bekanntzugeben. Fachliche Weisungen an die Projektleitung ergehen durch das nach dem Inhalt des Projekts oder des betreffenden Gesichtspunkts des Projekts zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Projektleitung hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über derartige Weisungen sowie über den Fortgang und das Ergebnis des Projekts zu informieren.

§ 16 S-GeOA § 16


Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.

§ 17 S-GeOA


der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 4 Abs 5 sowie der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle


LGBl Nr 87/2017

LGBl Nr 85/2020 (DFB)

LGBl Nr 128/2020

LGBl Nr 131/2021

LGBl Nr 126/2022

Auf Grund des § 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr 289/1925, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

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