Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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