Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die FMA kann bei einer der in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:Die FMA kann bei einer der in Paragraph 4, Absatz eins bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1.Ziffer einsDie Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
2.Ziffer 2die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
3.Ziffer 3eine öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen und die Art des Verstoßes;
4.Ziffer 4den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Administrators;
5.Ziffer 5ein vorübergehendes Verbot für natürliche Personen, die bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen und für einen Verstoß verantwortlich sind.
(2)Absatz 2,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Z 2 verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.Die nach Absatz eins, Ziffer 2, verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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