Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt: Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:
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