§ 3 RW-VG Aufsicht

RW-VG - Referenzwerte-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026

Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt: Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsZugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
  2. 2.Ziffer 2von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;
  3. 3.Ziffer 3in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen in genormten Formdaten anzufordern und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
  4. 4.Ziffer 4an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die im Wege der Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
  5. 5.Ziffer 5durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
  6. 6.Ziffer 6bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von beaufsichtigten Unternehmen anzufordern;
  7. 7.Ziffer 7Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei § 5 Abs. 2 anzuwenden ist;Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist;
  8. 8.Ziffer 8die Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen;
  9. 9.Ziffer 9ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;
  10. 10.Ziffer 10alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Bereitstellung eines Referenzwertes informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung vergangener Beiträge zum Referenzwert oder zu den Referenzwert-Werten, einschließlich der Verpflichtung des jeweiligen Administrators oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder beiden, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
  11. 11.Ziffer 11einen Referenzwert nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;einen Referenzwert nach Artikel 24, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;
  12. 12.Ziffer 12bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate langbei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel römisch drei Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate lang
    1. a)Litera akeine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt;
    2. b)Litera bim Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“ verwendet;
    3. c)Litera cim Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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