§ 4 RW-VG Strafbestimmungen

RW-VG - Referenzwerte-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMAWer ohne die nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
    in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Administrators gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
    1. 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. 2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    3. 3.Ziffer 3gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    4. 4.Ziffer 4gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    5. 5.Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    6. 6.Ziffer 6gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    7. 6a.Ziffer 6 agegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
    8. 6b.Ziffer 6 bgegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
    9. 7.Ziffer 7gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    10. 8.Ziffer 8gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24, 24a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24, 24 a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    11. 9.Ziffer 9gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    12. 10.Ziffer 10gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    13. 11.Ziffer 11gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    14. 12.Ziffer 12gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Buchstabe c, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 7, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2011 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 28a der Verordnung (EU) 2016/1011 odergegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 4, Absatz 5,, Artikel 11, Buchstabe c, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 7,, Artikel 26, Absatz 3,, Artikel 27, Absatz eins und Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 28 a, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
    15. 13.Ziffer 13gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 28a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 28 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
    16. 14.Ziffer 14gegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Art. 41 der Verordnung (EU) 2016/2011 fallendes Ersuchengegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Artikel 41, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, fallendes Ersuchen
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 12 und 13 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 und 14 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 12 und 13 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 und 14 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
    1. 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. 1a.Ziffer eins agegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt odergegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder
    3. 2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 28, Absatz 2, oder Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5,Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
  6. (6)Absatz 6,Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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