§ 1 RW-VG Zweck dieses Gesetzes
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1., in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016, S. 43.Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1., in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 306 vom 15.11.2016, Seite 43.
- (2)Absatz 2,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, dient dem Wirksamwerden
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 17 undder Verordnung (EU) 2019 aus 2089, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, Amtsblatt Nummer L 317 vom 09.12.2019 Seite 17 und
- 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021, S. 6.der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 49 vom 12.02.2021, Seite 6.
- (3)Absatz 3,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, sowie der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, sowie der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
- (4)Absatz 4,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2025/914 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2025/914 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025.
§ 2 RW-VG Zuständige Behörde
- (1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
- (2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
- (3)Absatz 3,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Art. 23b Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Art. 23b Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Artikel 23 b, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Artikel 23 b, Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.
- (4)Absatz 4,Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 7, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 28a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 4, Absatz 5,, Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 7,, Artikel 26, Absatz 3,, Artikel 27, Absatz eins und Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 28 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
- (5)Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.
- (6)Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
§ 3 RW-VG Aufsicht
Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt: Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:
- 1.Ziffer einsZugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
- 2.Ziffer 2von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;
- 3.Ziffer 3in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen in genormten Formdaten anzufordern und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
- 4.Ziffer 4an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die im Wege der Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
- 5.Ziffer 5durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
- 6.Ziffer 6bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von beaufsichtigten Unternehmen anzufordern;
- 7.Ziffer 7Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei § 5 Abs. 2 anzuwenden ist;Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist;
- 8.Ziffer 8die Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen;
- 9.Ziffer 9ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;
- 10.Ziffer 10alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Bereitstellung eines Referenzwertes informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung vergangener Beiträge zum Referenzwert oder zu den Referenzwert-Werten, einschließlich der Verpflichtung des jeweiligen Administrators oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder beiden, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
- 11.Ziffer 11einen Referenzwert nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;einen Referenzwert nach Artikel 24, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;
- 12.Ziffer 12bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate langbei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel römisch drei Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate lang
- a)Litera akeine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt;
- b)Litera bim Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“ verwendet;
- c)Litera cim Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.
§ 4 RW-VG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMAWer ohne die nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
- 1.Ziffer einsim Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
- 2.Ziffer 2im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Administrators gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
- 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 3.Ziffer 3gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 4.Ziffer 4gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 5.Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 6.Ziffer 6gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 6a.Ziffer 6 agegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
- 6b.Ziffer 6 bgegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
- 7.Ziffer 7gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 8.Ziffer 8gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24, 24a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24, 24 a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 9.Ziffer 9gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 10.Ziffer 10gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 11.Ziffer 11gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 12.Ziffer 12gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Buchstabe c, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 7, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2011 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 28a der Verordnung (EU) 2016/1011 odergegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 4, Absatz 5,, Artikel 11, Buchstabe c, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 7,, Artikel 26, Absatz 3,, Artikel 27, Absatz eins und Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 28 a, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
- 13.Ziffer 13gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 28a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 28 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
- 14.Ziffer 14gegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Art. 41 der Verordnung (EU) 2016/2011 fallendes Ersuchengegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Artikel 41, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, fallendes Ersuchen
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 12 und 13 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 und 14 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 12 und 13 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 und 14 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. - (3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
- 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 1a.Ziffer eins agegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt odergegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder
- 2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. - (4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 28, Absatz 2, oder Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
- (5)Absatz 5,Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
- (6)Absatz 6,Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 5 RW-VG Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Die FMA kann bei einer der in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:Die FMA kann bei einer der in Paragraph 4, Absatz eins bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
- 1.Ziffer einsDie Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- 2.Ziffer 2die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
- 3.Ziffer 3eine öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen und die Art des Verstoßes;
- 4.Ziffer 4den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Administrators;
- 5.Ziffer 5ein vorübergehendes Verbot für natürliche Personen, die bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen und für einen Verstoß verantwortlich sind.
- (2)Absatz 2,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen.
- (3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Z 2 verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.Die nach Absatz eins, Ziffer 2, verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.
§ 6 RW-VG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
- (1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben,
- 1.Ziffer einsgegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 3.Ziffer 3gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 4.Ziffer 4gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 5.Ziffer 5gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 6.Ziffer 6gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 7.Ziffer 7gegen die Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 7a.Ziffer 7 agegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 7b.Ziffer 7 bgegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 8.Ziffer 8gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 9.Ziffer 9gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24, 24a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24, 24 a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 10.Ziffer 10gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 11.Ziffer 11gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 12.Ziffer 12gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 odergegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
- 13.Ziffer 13gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
verstoßen haben. - (2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 genannten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, genannten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
- (3)Absatz 3,Die Geldstrafe beträgt
- 1.Ziffer einsbei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 13 genannten Bestimmungen bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, undbei einem Verstoß gegen die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 13 genannten Bestimmungen bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, und
- 2.Ziffer 2bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen bis zu 250 000 Euro oder bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oderbei einem Verstoß gegen die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen bis zu 250 000 Euro oder bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt. - (4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
- (5)Absatz 5,Die von der FMA gemäß Abs. 1 und 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins und 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 7 RW-VG Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigten:
- 1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
- 2.Ziffer 2die Gefahr, die von einem nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 ermittelten Referenzwert für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft ausgehen kann;
- 3.Ziffer 3den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 4.Ziffer 4die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- 5.Ziffer 5die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- 6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
- 7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
- 8.Ziffer 8nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung des Verstoßes.
§ 8 RW-VG Veröffentlichung von Entscheidungen
- (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Geldstrafe oder verwaltungsrechtliche Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 einschließlich der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.Vorbehaltlich des Absatz 3, hat die FMA jede Geldstrafe oder verwaltungsrechtliche Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 einschließlich der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.Absatz eins, gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
- (3)Absatz 3,Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:
- 1.Ziffer einsSie hat die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, erst bekannt zu machen, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
- 2.Ziffer 2sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung zu veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
- 3.Ziffer 3sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dasssie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
- a)Litera adie Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
- b)Litera bbei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
- (4)Absatz 4,Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
- (5)Absatz 5,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
- (6)Absatz 6,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Website der FMA entfernt werden.Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Website der FMA entfernt werden.
- (7)Absatz 7,Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
§ 9 RW-VG Meldung von Verstößen
Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder
- 1.Ziffer einsbenachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
- 2.Ziffer 2nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 10 RW-VG Zusammenarbeit mit Drittländern
- (1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Artikel 39, der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.
§ 11 RW-VG Meldung an die ESMA
Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 4 bis 6 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, mit Ausnahme von Maßnahmen mit Ermittlungscharakter, zu übermitteln. Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den Paragraphen 4 bis 6 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, mit Ausnahme von Maßnahmen mit Ermittlungscharakter, zu übermitteln.
§ 12 RW-VG Kosten
- (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.
- (2)Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlage;
- 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung der Verordnung ist auf Art und Anzahl der von einem Kostenpflichtigen bereitgestellten Referenzwerte Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 13 RW-VG Sprachliche Gleichstellung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 15 RW-VG Verweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16 RW-VG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,§ 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 a,, Paragraph 4, Absatz 3,, und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 b und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.
- (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Einleitungsteil, § 3 Z 10 bis 12, § 4 Abs. 2 Z 8 und 10, 11 und 14, § 4 Abs. 2 Schlussteil, § 6 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Einleitungsteil, Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 und 10, 11 und 14, Paragraph 4, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.