§ 43 RStDG Wertung der Wahlpunkte

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die fünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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