§ 38 RStDG Vorbereitung der Wahl

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalsenatsmitglieder den Wahltag, den Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen dürfen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes hat ein Verzeichnis der voraussichtlich wahlberechtigten (§ 37 Abs. 1, 3 und 4) und der voraussichtlich wählbaren Richter (§ 37 Abs. 2 bis 4) anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen. Das vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angefertigte Verzeichnis ist in Ablichtungen bei den unterstellten Bezirksgerichten zur Einsicht aufzulegen. Werden während der Einsichtsfrist Ernennungen wirksam oder ergeben sich sonst Änderungen in der Wirksamkeit von im § 37 Abs. 3 aufgezählten Personalmaßnahmen, die im Verzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat die Wahlkommission das Verzeichnis von Amts wegen zu ändern.

(3) Bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach Ende der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses schriftlich Einspruch erheben. Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Richter entscheidet die Wahlkommission.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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