§ 46b RStDG Sonderbestimmungen für den Außensenat des Obersten Gerichtshofes

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Sobald die Wahlergebnisse bei allen Oberlandesgerichten endgültig feststehen, hat die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Wahlkommission des Obersten Gerichtshofes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Oberlandesgerichte – unter Anschluss der Wahlergebnisse der Oberlandesgerichte und je einer Ausfertigung der bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter – zu einer Sitzung beim Obersten Gerichtshof einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die fünf Außensenatsmitglieder und die zehn Außensenatsersatzmitglieder des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes (Außensenat) zu wählen sind.

(2) Wählbar sind alle Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richter eingetragen sind.

(3) Gewählt sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen. Die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.

(4) § 46a Abs. 3, 8 und 9 ist anzuwenden, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 4 zu verwenden sind.

(5) Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes soviele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(6) Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Oberlandesgerichtes aus.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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