§ 170b RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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