Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2026
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1.Ziffer einsden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I
a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten179,3 €,
b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten164,6 €,
c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten150,4 €,
d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten137,4 €,
e)Litera eab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten122,8 €,
f)Litera fab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten107,0 €,
g)Litera gab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 94,0 €,
2.Ziffer 2den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II
a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten128,6 €,
b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten115,7 €,
c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten100,9 €,
d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten86,7 €.
(2)Absatz 2Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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