§ 179 RStDG Bewerbungsgesuche

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlasst hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.

(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.

(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlasst wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 179 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 179 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 179 RStDG


Entscheidungen zu § 179 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 179 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 179 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 178 RStDG
§ 180 RStDG