§ 4 RSB-EntschädigungsV

RSB-EntschädigungsV - Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 12.01.2023 bis 31.12.9999
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