§ 4 RSB-EntschädigungsV

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 11.01.2023

In Kraft vom 01.07.2016 bis 11.01.2023
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten