Gesamte Rechtsvorschrift RSB-EntschädigungsV

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

RSB-EntschädigungsV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 RSB-EntschädigungsV


Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (Paragraph 91 a, SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

§ 2 RSB-EntschädigungsV


Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in Paragraph eins, festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.

§ 3 RSB-EntschädigungsV


Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

§ 4 RSB-EntschädigungsV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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