§ 2 RSB-EntschädigungsV

RSB-EntschädigungsV - Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in Paragraph eins, festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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