§ 39 RLV 2013 Übergangsbestimmungen

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.

(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.

(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.

(6) Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.

(7) Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.

In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 RLV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 RLV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 RLV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 RLV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 RLV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 RLV 2013
Anl. 1 RLV 2013