§ 29 RLV 2013 Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(2) Es sind darüber hinaus die Aufwendungen und Erträge der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.

(3) Der Beitrag des Bundes (unterteilt nach Bundesbeitrag und Partnerleistung) an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene Ansprüche auf Pensionsleistungen, die auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dargestellt werden, dem Rechnungshof jährlich zu übermitteln.

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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