§ 32 RLV 2013 Veränderungen zum Vorjahr

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu übermitteln.

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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