Anl. 1 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

 

 

 

An den

Rechnungshof

 

 

Haushaltsleitendes Organ

[Datum……………....]

 

 

Vollständigkeitserklärung zu den Abschlussrechnungen und Anhangsangaben für das

Finanzjahr …………

 

 

 

Ich erkläre als zur Aufstellung der Abschlussrechnungen verpflichtetes haushaltsleitendes Organ Folgendes:

 

 

Alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle wurden im Haushaltsverrechnungssystem erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten.

 

 

 

Abschlussrechnungen

 

1.

Ich bin meiner Verantwortung für die Aufstellung und Darstellung der Abschlussrechnungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 10 sowie § 101 Bundeshaushaltsgesetz 2013 nachgekommen. Insbesondere bin ich dafür verantwortlich, dass die Abschlussrechnungen ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) in Übereinstimmung mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2013, der Bundeshaushaltsverordnung 2013, der Rechnungslegungsverordnung 2013 sowie den sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen vermitteln.

 

2.

Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit den Verrechnungsaufschreibungen überein.

 

3.

Die Gliederung der Abschlussrechnungen entspricht den §§ 3 bis 12 Rechnungslegungsverordnung 2013. Weiters liegen den Abschlussrechnungen alle in den §§ 14 bis 33 Rechnungslegungsverordnung 2013 genannten Nachweise (Anhangssangaben) für das darzustellende sowie das vorangegangene Finanzjahr bei.

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift des haushaltsleitenden Organs

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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