Gesamte Rechtsvorschrift RFV-BMK

Registerforschungsverordnung-BMK

RFV-BMK
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 RFV-BMK Geltungsbereich


Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsder bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“) sowieder bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“) sowie
  2. 2.Ziffer 2des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.des für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG anfallenden Kostenersatzes.

§ 2 RFV-BMK Registerforschungstaugliche Register


Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

§ 3 RFV-BMK Kosten


Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen. Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen.

§ 4 RFV-BMK Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 RFV-BMK Die registerforschungstauglichen Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind:


Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche

Grundlage

Beschreibung

1.

Vorfallstatistik

§ 20 Abs. 1 UUG 2005Paragraph 20, Absatz eins, UUG 2005

Betrifft die gemeldeten Vorfälle samt Ort, Datum, Art des Vorfalles und möglichen Ursachen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.

2.

Fahrschuldatenbank

§ 114a KFG 1967Paragraph 114 a, KFG 1967

Umfasst Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie die Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals.

3.

Gesamtdatenbestand

§ 7 Abs. 1 StVUSt-GParagraph 7, Absatz eins, StVUSt-G

Im Gesamtdatenbestand werden alle Straßenverkehrs-unfälle mit Personenschäden erfasst, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet ereignen.

4.

Führerscheinregister

§ 16 FSGParagraph 16, FSG

Im FSR sind Daten zur Person, zum Antrag, zum Führerschein, zu rechtskräftigen Bestrafungen und weitere führerscheinbezogene Daten enthalten.

5.

Verkehrsunternehmensregister

§ 24a GütbefG; § 18a GelverkG; § 4a KflG;Paragraph 24 a, GütbefG; Paragraph 18 a, GelverkG; Paragraph 4 a, KflG;

Im Register werden die im Inland zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe) zugelassenen Unternehmen, die Verkehrsleiter, die Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge und weitere unternehmensbezogene Daten erfasst.

6.

Berufskraftfahrerqualifikations-register

§ 19d GütbefG; § 14e GelverkGParagraph 19 d, GütbefG; Paragraph 14 e, GelverkG

Umfasst Fahrerqualifizierungs-nachweise (FQN) von Berufskraftfahrern.

7.

Fahrerlaubnis-Register

§ 156 Abs. 1 EisbGParagraph 156, Absatz eins, EisbG

Register dient der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse.

8.

Verzeichnis der Befähigungsausweise

§ 153 Abs. 1 SchFGParagraph 153, Absatz eins, SchFG

Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise.

9.

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 138 Abs. 1 SchFGParagraph 138, Absatz eins, SchFG

Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse, Schifferdienstbücher, Bordbücher und gegebenenfalls auch die Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden.

10.

Eichverzeichnis für Schiffseichungen

§ 93 Abs. 4 SchFGParagraph 93, Absatz 4, SchFG

Das Verzeichnis enthält eine Übersicht der in Österreich ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe.

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