Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.07.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen und Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und die Namen der Personen zu erfassen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen und Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und die Namen der Personen zu erfassen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
(2)Absatz 2Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.Die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (Paragraph 47, Absatz eins bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(3)Absatz 3Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:Folgende Daten sind gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
1.Ziffer einsName und Rechtsform des Unternehmens;
2.Ziffer 2Anschrift der Niederlassung;
3.Ziffer 3Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder gegebenenfalls Name einer rechtlichen Vertreterin bzw. eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
4.Ziffer 4Art der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
5.Ziffer 5Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
6.Ziffer 6Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist;
7.Ziffer 7die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt;
8.Ziffer 8die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres in einem Unternehmen beschäftigten Personen;
9.Ziffer 9die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß § 103c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967.die Risikoeinstufung des Unternehmens gemäß Paragraph 103 c, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,.
(3a)Absatz 3 aDie zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) hat die Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) für jedes Personenkraftverkehrsunternehmen, bei welchem die Kennziffer des Unternehmensregisters noch nicht im Verkehrsunternehmensregister eingetragen ist, online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.Die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) hat die Kennziffer des Unternehmensregisters (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) für jedes Personenkraftverkehrsunternehmen, bei welchem die Kennziffer des Unternehmensregisters noch nicht im Verkehrsunternehmensregister eingetragen ist, online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(3b)Absatz 3 bDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH bis 28. Februar jeden Kalenderjahres die Anzahl der mit Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in den Personenkraftverkehrsunternehmen unselbstständig beschäftigten Personen, für welche die Bundesrechenzentrum GmbH die Kennziffern des Unternehmensregisters übermittelt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der Anzahl dieser Personen ist der Dachverband berechtigt, die bei ihm gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils bis 31. Jänner jeden Jahres die Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.
(3c)Absatz 3 cDie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Bundesrechenzentrum GmbH täglich die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die ein Personenkraftverkehrsunternehmen verfügt, bekanntzugeben. Zum Zweck der Ermittlung der amtlichen Kennzeichen ist die Gemeinschaftseinrichtung berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten mit den Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen zu verknüpfen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu diesem Zweck der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kennziffern im Unternehmensregister aller im Verkehrsunternehmensregister gespeicherten Personenkraftverkehrsunternehmen bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Die in Abs. 2 genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Die in Absatz 2, genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5)Absatz 5Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
1.Ziffer einsbei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
2.Ziffer 2Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
3.Ziffer 3soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.
(6)Absatz 6Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1.Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
2.Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(7)Absatz 7Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.Die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind öffentlich zugänglich.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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